Kunstinvestment als Steuersparmodell

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Kunstliebhaber stellen ihre Leidenschaft gerne zur Schau. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Kunstinvestment sogar dazu beitragen, die steuerliche Last zu mindern. Einige Faktoren sind zu berücksichtigen und das Finanzamt hat stets das letzte Wort. Doch ganz unmöglich ist es nicht, die Freude an der Kunst auszuleben und gleichzeitig von einer Steuerersparnis zu profitieren.

Ausgaben für Kunst als Betriebskosten absetzen

Im großzügigen Eingangsbereich, im Wartezimmer, im repräsentativen Besprechungsraum: In vielen Unternehmen schmücken Kunstwerke Wände und verleihen den Räumlichkeiten einen besonderen Charakter. Die verbreitete Annahme, dass die erheblichen Anschaffungskosten steuerlich absetzbar sind, kann jedoch trügerisch sein. Finanzämter sehen dies oft anders und lehnen regelmäßig das Ansinnen ab, Kunst als Betriebsausgabe geltend zu machen. Jeder Unternehmer, der mit dem Gedanken spielt, Kunst als Betriebsausgabe zu deklarieren, tut gut daran,  im Vorfeld einen Steuerberater zu konsultieren. Eine fundierte, steuerrechtliche Beratung hilft, mögliche Fallstricke und Risiken rechtzeitig zu identifizieren.

Nur Gebrauchskunst darf als Betriebsausgabe gelten

Grundsätzlich ist es möglich, Kunst als Betriebsausgabe abzusetzen, allerdings müssen die Kunstwerke einen betrieblichen Zweck erfüllen. Das heißt, sie müssen im Betrieb ausgestellt werden und beispielsweise zur Verschönerung der Geschäftsräume dienen. Zudem darf es sich nicht um eine private Sammelleidenschaft des Geschäftsführers handeln.

Die Anschaffungskosten für Kunst können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Finanzamt den Kauf als notwendigen betrieblichen Aufwand anerkennt. Bei Kunstwerken, von denen angenommen wird, dass ihr Wert steigt (wie bei Werken von anerkannten Künstlern), ist eine Abschreibung oft nicht möglich, weil sie nicht als abnutzbare Wirtschaftsgüter gelten. Eine kleine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn der Marktwert des Kunstwerks nachweislich fällt, könnten Teilwertabschreibungen in Betracht kommen. Das wäre im Einzelfall zu prüfen.

Der Kauf von unbekannten Künstlern ist eine interessante Alternative. Bei ihnen ist eine Wertsteigerung nicht regelmäßig zu erwarten. Im Gegenteil, diese Werke wirken nach einigen Jahren unmodern, verlieren an Wert und werden irgendwann ersetzt. Solche Kunstgegenstände betrachtet der Fiskus häufig als Gebrauchskunst und erlaubt eine Abschreibung des Kaufpreises über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren. Die Umsatzsteuer kann dann im Rahmen der Vorsteuererklärung abgezogen werden.

Definition eines “anerkannten Künstlers”

Die Einschätzung, ob ein Künstler als anerkannt gilt, kann eine echte Herausforderung darstellen. Der Bundesfinanzhof hat Kriterien festgelegt, die einen Künstler als anerkannt klassifizieren, wobei nicht alle zutreffen müssen: 

  • Kunstsachverständige erkennen sein Werk als künstlerisch bedeutsam an.
  • Er hat bereits Kunstpreise gewonnen.
  • Er hat an bedeutsamen Ausstellungen teilgenommen.
  • Seine Werke werden oder wurden von renommierten Museen erworben.

Der Kaufpreis ist oft ein entscheidender Indikator. Die Finanzverwaltung kann den sich ständig wandelnden Kunstmarkt schließlich nicht kontinuierlich im Auge behalten. Liegt der Anschaffungspreis unter 5.000 Euro, wird regelmäßig angenommen, dass es sich um Gebrauchskunst handelt. Dieser Anhaltspunkt bietet Unternehmen einen hilfreichen Rahmen, um ihre Räumlichkeiten mit Kunst ästhetisch aufzuwerten, ohne dabei steuerliche Fallstricke zu übersehen. 

Letzten Endes entscheidet die Finanzbehörde über die steuerliche Absetzbarkeit von Kunst

Kunst im Unternehmen kann vielfältig sein. Der Kauf fertiger Werke ist eine Möglichkeit. Eine andere ist es, Auftragskunst von unbekannten Künstlern anfertigen zu lassen. Diese Werke orientieren sich dann stärker an der Firmenphilosophie und sind ideal auf die Räumlichkeiten abgestimmt. Lässt das Unternehmen hierfür ein professionelles Kunstkonzept entwickeln, lassen sich auch die Kosten dafür steuerlich absetzen. Selbiges gilt für spezielle Kunstversicherungen.

Allerdings winken die Finanzämter großzügige Kunstinvestitionen nicht einfach durch. Die Aufwendungen müssen schon angemessen sein. Letztendlich entscheidet der Finanzbeamte, ob er einen Betriebskostenabzug erlaubt – oder eben nicht. Er muss bei objektiver Betrachtung klar erkennen können, dass die Kunstgegenstände eindeutig dem Betriebsvermögen angehören.

Trotz der verlockenden Vorsteuerabzugsmöglichkeiten kann es bei renommierten Künstlern sinnvoller sein, das Werk privat zu erwerben. Bei einer späteren Privatentnahme oder einem Weiterverkauf wäre der Wertzuwachs sonst nämlich nicht steuerfrei.

Für Kunstwerke, die direkt vom Künstler erworben werden, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Beim Erwerb von Galerien oder Kunsthändlern fällt der normale Umsatzsteuersatz von 19% an.

Alternative: Kunst mieten oder leasen

Miete, Mietkauf und Leasing von Kunst sind alternative Modelle zum direkten Kauf, die Unternehmen Flexibilität bieten und steuerliche Vorteile haben können. Diese Modelle sind insbesondere für solche Unternehmen interessant, die ihre Räumlichkeiten mit Kunst ausstatten möchten, ohne einen hohen einmaligen Anschaffungspreis zu zahlen. Sie bieten auch die Flexibilität, die Kunstwerke nach einer Weile auszutauschen und so für Abwechslung zu sorgen. Vor einer Entscheidung für eines dieser Modelle sollten die steuerlichen und vertraglichen Aspekte mit einem Experten abgeklärt werden.

Miete

Spezialiserte Dienstleister vermieten Kunstwerke an Unternehmen. Die Mietzahlungen können in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen werden. Kosten für Transport und Platzierung sind ebenfalls als Betriebsausgaben zu werten. Die Mietzahlungen sollten sich am aktuellen Verkehrswert der Kunstgegenstände orientieren und angemessen sein. 

Dieses Modell bietet hohe Flexibilität, da das Unternehmen die ausgestellten Kunstwerke regelmäßig austauschen kann.

Mietkauf

Beim Mietkauf mietet das Unternehmen das Kunstwerk zunächst für einen bestimmten Zeitraum. Es hat aber die zusätzliche Option, es zu kaufen, wenn es das Werk behalten möchte. Die Mietzahlungen werden dabei auf den Kaufpreis angerechnet. Auch hier sind die Mietzahlungen in der Regel als Betriebsausgaben absetzbar. Hierbei sollten die Mietraten nicht zu hoch ausfallen. Andernfalls könnte die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass ein Teil des Kaufpreises bereit über die Mietraten entrichtet wurde, und einen verdeckten Ratenkauf unterstellen. Sicherer ist es auch, wenn der Kaufpreis erst nach Ablauf der Mietzeit vereinbart wird und dem aktuellen Marktwert des Kunstgegenstandes entspricht.

Leasing

Beim Leasing zahlt das Unternehmen über einen festgelegten Zeitraum Leasingraten. Am Ende der Laufzeit gibt es das Kunstwerk zurück oder es kauft es zum Restwert. Die Leasingraten können in der Regel vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Mietdauer muss zwischen 40 und 90 Prozent der gewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. Da diese bei Gebrauchskunst mit 10 Jahren angesetzt wird, ist eine Grundmietzeit von vier bis neun Jahren empfohlen.

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