Ab 2024 – Anleger zahlen Vorabpauschale auf Fonds

Ab 2024 gibt es für Anleger in steuerlicher Hinsicht eine nicht unwichtige Neuerung. Seit Januar ist es verpflichtend, selbst dann eine Steuer auf die Gewinne einer Anlage in ETFs oder Investmentfonds zu zahlen, wenn der Verkauf noch nicht stattgefunden hat. Man spricht in dem Zusammenhang von der sogenannten Vorabpauschale.

Aufgrund der Vorabpauschale Steuern zahlen ab Januar 2024

Die Vorabpauschale greift ab diesem Jahr, auch wenn sie schon seit längerer Zeit existiert. Der Grund besteht darin, dass zuerst aufgrund der Niedrigzinssituation keine Pauschale eingezogen wurde. Ab diesem Jahr gilt das allerdings nicht mehr, denn die Höhe der zu zahlenden Pauschale ist unter anderem abhängig von den Zinsen an den Kapitalmärkten.

Gewinne nicht erst beim Verkauf zu versteuern

Die gängige Praxis bei Gewinnen in Form von Kapitalerträgen ist, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs der entsprechenden Anlageprodukte die Abgeltungssteuer fällig wird. Das bezieht sich auf alle Ertragsarten, die man mit einer Kapitalanlage erzielen kann. Das sind in erster Linie:

  • Zinsen

  • Dividenden

  • Kursgewinne

  • Währungsgewinne

Anleger konnten den Abzug bisher vermeiden, indem sie ihrer Bank oder dem Broker einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt haben. Durch den jedem Sparer zustehenden Sparer-Pauschbetrag waren Erträge aus Kapitalvermögen bis zu 1.000 Euro frei.

Vorabpauschale als Steuervorauszahlung bei Fonds und ETFs

Die Neuerung durch die Vorabpauschale besteht darin, dass Investmentfonds und ETFs bereits zum Zeitpunkt versteuert werden müssen, an dem sie noch gar nicht verkauft wurden, sondern sich stattdessen noch im Depot des Kunden befinden. Wenn also rein rechnerisch mit der Anlage im vergangenen Jahr ein Gewinn erzielt wurde, muss nun zu Beginn des neuen Jahres eine Vorabpauschale gezahlt werden. Grundlage ist der sogenannte Basiszins.

Als Basis für die Berechnung wurde dieser Zins für das vergangene Jahr auf 2,5 Prozent festgelegt. Sollte im vergangenen Jahr der Wert der Fondsanteile oder ETFs gestiegen sein, wird demzufolge in diesem Jahr die Vorabpauschale berechnet. Wenn wir einmal mit einem Anlagevermögen von 10.000 Euro kalkulieren, ist es laut beispielhafter Berechnung so, dass die Vorabpauschale in diesem Jahr knapp 200 Euro nicht übersteigen sollte.

Zudem gibt es eine interessante Ausnahme: Wenn Sie ETFs oder Investmentfonds in Ihrem Depot haben, die in der Mehrheit in Aktien investieren, sind 30 Prozent der Pauschale ausgenommen von der Besteuerung. Somit werden auf die zuvor erwähnten 10.000 Euro etwas weniger als 40 Euro an Steuern für die Vorabpauschale berechnet.

Vorabpauschale als Steuervorauszahlung

Die eigentliche Besteuerung findet nach wie vor statt, wenn Sie Ihre Anteile an ETFs und Investmentfonds verkaufen. Somit ist die Vorabpauschale eine Art Steuervorauszahlung und gleichzeitige Bemessungsgrundlage für die eigentliche Kapitalertragsteuer, nämlich die Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass beim Verkauf eine Verrechnung der Vorabpauschale mit den eigentlich zu berechnenden Steuern stattfindet. Wichtig zu beachten ist, dass die Vorabpauschale direkt zu Beginn dieses Jahres einbehalten wird. Daher ist es wichtig, dass auf Ihrem Verrechnungskonto ein ausreichendes Guthaben besteht, sodass die Abbuchung stattfinden kann.

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