Aktien und Steuern: So funktioniert die Besteuerung von Kapitalerträgen
Die meisten Anleger nutzen Aktien, Fonds, ETFs und mehr zur Geldanlage, um im Alter nicht auf die staatliche Rente angewiesen zu sein. Die Buchgewinne werden häufig als das real existierende Vermögen angesehen, dabei will der Staat jedoch auch an den Gewinnen an der Börse mitverdienen. Die Besteuerung von Gewinnen an der Börse erschließt sich Einsteigern dabei nicht immer sofort.
Steuern auf Kapitalerträge werden fällig, weil die Gewinne, die mit dem bereits versteuerten investierten Kapital erzielt wurden, noch nicht versteuert wurden. Grundlage der Besteuerung sind dabei nur die Gewinne, als die Differenz zwischen Verkaufserlös und investiertem Kapital. Die tatsächliche Steuerbelastung ist dabei von Person zu Person, aber auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Für eine umfassende und ganzheitliche Vermögensstrategie sollten steuerliche Aspekte immer auch berücksichtigt werden. Nur auf diese Weise kann die Rendite von Beginn an sicher geplant werden und es gibt bei der Realisierung von Gewinnen kein böses Erwachen. In diesem Beitrag zeigt die Redaktion, wie die Besteuerung von Kapitalerträgen an der Börse funktioniert.
Die Kapitalertragsteuer im deutschen Steuerrecht
Die Besteuerung von Erträgen, die aus dem Einsatz von Kapital resultieren, werden in Deutschland – bis auf wenige Ausnahmen – gemäß § 20 I EStG mit der sogenannten Kapitalertragsteuer besteuert. Diese Steuer wird häufig auch als Abgeltungssteuer bezeichnet, da keine Staffelung stattfindet und die Steuerschuld durch die Entrichtung „abgegolten“ wird.
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % der Gewinne. Diese Gewinne werden errechnet durch die Subtraktion der Kaufkosten von den Verkaufskosten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nur der Teil der Verkaufserlöse einer Aktie oder eines anderen vergleichbaren Wertpapiers besteuert wird, der zuvor noch nicht besteuert wurde. Bei der Kapitalertragsteuer bleibt es jedoch nicht.
Zusätzlich werden vom Broker automatisch (sofern es sich um einen deutschen Broker handelt) der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 %. Der Solidaritätszuschlag schlägt, bis zu seinem künftigen Wegfall, mit 5,5 % zu Buche. Die Gesamtsteuerlast auf Kapitalerträge liegt in den beiden süddeutschen Bundesländern damit bei 28,375 %, in den übrigen Bundesländern bei 28,625 %.
Eingeführt wurde die Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer im Jahr 2009. Aktien, die zuvor erworben wurden, können jetzt steuerfrei verkauft werden. Wer einen Einkommenssteuertarif von weniger als 25 % hat, der kann die sogenannte Günstigerprüfung beantragen – dann wird der niedrigere Einkommenssteuertarif statt der 25 % Kapitalertragsteuer angewandt.
Quellensteuer auf Gewinne ausländischer Aktien
Wer in ausländischen Aktien investiert ist und hier Gewinne erzielt, der sieht sich regelmäßig mit der sogenannten Quellensteuer konfrontiert. Die Quellensteuer wird direkt vom Ursprungsland einbehalten und entspricht der dortigen Kapitalertragsteuer. Zum Teil ist diese jedoch auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechenbar.
Die wichtigsten Länder für deutsche Anleger nach ihren Regelungen über die Quellensteuer:
- USA: Quellensteuer von 0 – 30 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Großbritannien: Quellensteuer von 0 %
- Spanien: Quellensteuer von 19 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Schweiz: Quellensteuer von 35 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Schweden: Quellensteuer von 30 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Russland: Quellensteuer von 15 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Polen: Quellensteuer von 19 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Spanien: Quellensteuer von 0 – 25 %; Anrechnung in Höhe von 0 %
- Niederlande: Quellensteuer von 15 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Kanada: Quellensteuer von 25 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Japan: Quellensteuer von 15 – 20 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Italien: Quellensteuer von 26 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- Indien: Quellensteuer von 0 – 10 %; Anrechnung in Höhe von 10 %
- Griechenland: Quellensteuer von 5 %; Anrechnung in Höhe von 5 %
- Frankreich: Quellensteuer von 12,8 %; Anrechnung in Höhe von 12,8 %
- Dänemark: Quellensteuer von 15 – 27 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
- China: Quellensteuer von 0 – 20 %; Anrechnung in Höhe von 10 %
- Australien: Quellensteuer von 0 – 30 %; Anrechnung in Höhe von 15 %
Bei dieser Anrechnung muss es jedoch nicht bleiben. Insbesondere bei höheren Summen lohnt sich eine Rückforderung über das Finanzamt. Diese funktioniert in jedem Land anders und dauert unterschiedlich lange – wer keine Rendite liegen lassen möchte, der sollte sich jedoch über die Durchführung solcher Verfahren beim heimischen Finanzamt oder Steuerberater informieren.
Verlustverrechnung bei Aktien und Dividenden
Ein weit verbreiteter Irrtum ist unbedingt zu beachten, wenn es um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten an der Börse geht. Zwar können Verluste aus dem Verkauf von Aktien durchaus mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden – das gilt jedoch nicht für die Dividende! Diese kann nicht mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
Weiterhin sollten Anleger prüfen, ob der Broker die Steuer automatisch an das Finanzamt abführt. Ist dies nicht der Fall, etwa wie beim Broker Degiro, müssen die Erträge aus dem Handel an der Börse und aus Dividenden bei der jährlichen Steuererklärung mit abgegeben werden. Der Vorteil dieser Eigenschaft ist jedoch eine Steuerstundung, sodass kurzfristig mehr Kapital verfügbar bleibt.
Besteuerung von ETFs: Thesaurierung und Ausschüttung
Bis vor wenigen Jahren konnten ETFs je nach ihrer Gestaltungsform besteuert werden. Ausschüttende ETFs wurden regulär über die Kapitalertragsteuer bei der Dividende besteuert, während thesaurierende ETFs erst bei der Veräußerung entsprechend ihrem Gewinn versteuert wurden. Durch die neue Pauschalbesteuerung von thesaurierenden ETFs fällt dieser Steuervorteil weg.
Jedes Jahr muss nun eine vorab zu zahlende hypothetische Steuer bezahlt werden, die sich an dem tatsächlichen Wertzuwachs der ETF-Position bemisst. Nicht schon realisierte Gewinne unterliegen damit bereits der Besteuerung. Erst beim Verkauf des ETFs wird die komplette Steuerlast aus der Position errechnet – es kommt dann entweder zu einer Rückzahlung oder zu einer Nachzahlungspflicht.
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